AGB's
Die entwertete Karte ist ungültig. Bei Verlassen des Veranstaltungsortes verliert die Karte ihre Gültigkeit. Missbrauch der Karte wird geahndet und kann den Verweis vom Veranstaltungsort mit sich ziehen. Eine Rücknahme der Karte ist nicht möglich. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Besetzungs- bzw. Programmänderungen sind vorbehalten. Im Falle der Absage oder Verschiebung werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt.
§1. Geltungsbereich der Hausordnung Die Hausordnung gilt für den Besuch des Hölle Neun Festivals, sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und Wegen zur Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§ 2 Hausrecht Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§ 3 Einlass des Besuchers Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet. Für einen wiederholten oder mehrmaligen Einlass wird es vor Ort ein Einlassband geben, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
§4 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
§5 Verbotene Gegenstände Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten: Waffen aller Art, Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack), Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z. B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt, Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches, Laserpointer, ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray), Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte, Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich, sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen, einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen), Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen), Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen, Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme, elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B.. ist ein Mobiltelefon erlaubt), Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen. Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Stühle, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel), Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge, Tiere jeder Art und Größe, sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
§6 Aufzeichnungen des Veranstalters Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden.